Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 152
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 – 12 S 1608/08Zitiert von 8
- BVerwG, 25.02.2025 – 5 C 4.23Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers bei Identität von Pflegestellenort und EinrichtungsortZitiert von 5
- BVerwG, 14.11.2013 – 5 C 31/12Jugendhilfe; Kostenerstattungsanspruch; örtliche ZuständigkeitZitiert von 8
- OVG NRW, 17.04.2023 – 12 A 1586/21Zitiert von 1
- BVerwG, 14.11.2013 – 5 C 25/12Jugendhilfe; Kostenerstattungsanspruch; örtliche ZuständigkeitZitiert von 12
- BVerwG, 13.12.2012 – 5 C 25/11Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege; Schutz der Einrichtungsorte; Hilfe zur Erziehung; Hilfe für junge VolljährigeZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 11.02.2026 – 15 A 117/22
- OVG Niedersachsen, 08.01.2026 – 2 LC 135/24
- VG Hamburg, 26.11.2025 – 18 K 5764/24
152 Entscheidungen zu § 89a SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89a SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89a#abs-1 (1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89a#abs-2 (2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89a#abs-3 (3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.